BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzFÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei ArbeitsunfällenABSCHNITT I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.4. UNTERABSCHNITT. Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)§ 322b

§ 322bBelastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren

In Kraft seit 01. Januar 2020
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