BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzFÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei ArbeitsunfällenABSCHNITT I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.1. UNTERABSCHNITT. Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.§ 318

§ 318Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

In Kraft seit 01. Januar 2020
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