BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzFÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei ArbeitsunfällenABSCHNITT I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.1. UNTERABSCHNITT. Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.§ 315

§ 315Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.

In Kraft seit 01. Januar 2020
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