ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT III. Pensionsversicherung der Angestellten.
§ 274 Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß
Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§ 261 und 262 entsprechend.
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