BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzDRITTER TEIL. Unfallversicherung.ABSCHNITT III. Leistungen.1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.§ 197

§ 197Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung

In Kraft seit 01. Januar 2010
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