ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.
§ 195 Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege
(1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 123 Abs. 2, 4 und 7) bzw. Taggeld nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen Angehörigen 1,6 v. H., für jeden weiteren Angehörigen 0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr als 2,8 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Besteht wegen Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen kein Anspruch auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(4) Familiengeld und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der (die) Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (weiter) bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld bzw. Taggeld zur Hälfte. Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.
(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen (§ 138 Abs. 2) sind, fällt das Familiengeld bzw. das Taggeld mit Beginn der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an.
(6) Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Wiedereingliederungsgeldes oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei ist einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie die Zeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld ruht, gleichzuhalten.
(7) Die in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten sind vom Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgeschlossen.
§ 195 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 195 Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege
…§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung als Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der…
§ 173 Leistungen.
…verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 189 bis 194 und 197 ); b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung ( §§ 195, 196 ); c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 198 bis 201 ); d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ( § …
§ 522 Anwendung des Leistungsrechtes.
§ 522. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist, b) für Leistungen aus…
§ 307e Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger
…1 bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden. (2) Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß § 195 Abs. 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß § 17 ausgeschieden…
§ 1 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 1
…Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung ( § 213a ASVG ), auf Abfindung von Versehrtenrenten ( § 184 ASVG ) und auf Familien- oder Taggeld ( § 195 ASVG ) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet nicht statt. Ein Anspruch auf Versehrtenrente fällt abweichend von § 204 ASVG frühestens mit Beginn…
§ 77 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 77
…sonstigen Anstalten) sowie ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft die Gewährung von Tag- und Familiengeld. (3) Die Vorschriften der §§ 190, 195 und 196 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über die Dauer der Unfallheilbehandlung, das Familien- und Taggeld bei…
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