ASVG
Gliederung
DRITTER TEIL. Unfallversicherung.
ABSCHNITT III. Leistungen.
1. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.
§ 194 Richtlinien für die Unfallheilbehandlung.
In den vom Dachverband nach § 30a Abs. 1 Z 23 zu erlassenden Richtlinien ist auch die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung, insbesondere hinsichtlich eines zweckmäßigen Verfahrens zur rechtzeitigen Erfassung der Verletzten für die Heilbehandlung, deren Zuweisung zu der erforderlichen fachärztlichen Behandlung oder Krankenanstaltspflege zu regeln. Hiebei kann bestimmt werden, daß der in Betracht kommende Facharzt über die weitere Art der Behandlung zu entscheiden hat und bei welcher Art von Verletzungen die Unfallheilbehandlung in besonders bezeichneten Krankenanstalten stattfinden soll.
§ 194 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 194 Richtlinien für die Unfallheilbehandlung.
…§ 194. In den vom Dachverband nach § 30a Abs. 1 Z 23 zu erlassenden Richtlinien ist auch die Zusammenarbeit der Träger der Kranken…
§ 173 Leistungen.
…dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten: a) Unfallheilbehandlung ( §§ 189 bis 194 und 197 ); b) Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung ( §§ 195, 196 ); c) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation ( §§ 198…
§ 30a Beschlussfassung von Richtlinien
… 7 Bedacht zu nehmen; 23. über die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung im Sinne des § 194 ; 24. im übertragenen Wirkungsbereich für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes ; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und…
§ 522 Anwendung des Leistungsrechtes.
§ 522. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur a) für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist, b) für Leistungen aus…
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