ASVG
Gliederung
(1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)
§ 161 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 161 Pflege in einer Krankenanstalt
…§ 161. (1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis…
§ 117 Leistungen
…Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( § 159 ); b) Heilmittel und Heilbehelfe ( § 160 ); c) Pflege in einer Krankenanstalt ( § 161 ); d) Wochengeld ( § 162 ). (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 588/1981) (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. …
§ 158 Anspruchsberechtigung
…diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. (5) Die Leistungen nach §§ 159 bis 161 sind den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im § …
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