§ 161 Pflege in einer Krankenanstalt — ASVG
(1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
(2) Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)
§ 161 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 161 Pflege in einer Krankenanstalt
(1) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die un…
§ 117 Leistungen
…Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 159); b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160); c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 161); d) Wochengeld (§ 162). (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 588/1981) (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. …
§ 238 Bemessungsgrundlage
…auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben…
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