(1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagetücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpulver und dergleichen) beigestellt werden.
§ 160 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 160 Heilmittel und Heilbehelfe.
…§ 160. (1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 136 und 137 gewährt. (2) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe…
§ 117 Leistungen
…Mutterschaft: a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ( § 159 ); b) Heilmittel und Heilbehelfe ( § 160 ); c) Pflege in einer Krankenanstalt ( § 161 ); d) Wochengeld ( § 162 ). (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 588/1981) (Anm…
§ 158 Anspruchsberechtigung
§ 158. (1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen ( § 123 ) sind die im § 117 Z. 4 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren. (A…
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