BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Sozialversicherungsgesetz§ 140

§ 140Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.