§ 140 Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
In Kraft seit 01. August 1996
Up-to-date
Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.
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