Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und k sowie Z 5 versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.
§ 13 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 13 a) Pensionsversicherung der Arbeiter.
…§ 13. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § …
§ 354 Leistungssachen.
…des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1 , soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit ( §§ 13 bis 15 ), die Versicherungszuständigkeit ( §§ 26 bis 29a ), die Leistungszugehörigkeit ( § 245 ) oder die Leistungszuständigkeit ( § 246 ) in Frage steht; 2…
§ 22 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 22
…Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des…
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