Anl. 4 Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
| wenn in den Unterlagen bis 29. Dezember 1946 die Beitragsklasse X vorgemerkt ist, | 0,27 €, |
| wenn in den Unterlagen zwischen dem 30. Dezember 1946 und dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse X beziehungsweise nach dem 29. Mai 1949 die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist, | 0,18 €. |
| wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 2,18 €, |
| ab Jänner 1947 | 1,45 €, |
| wenn in den Unterlagen die Beitragsklassse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 6,54 €, |
| ab Jänner 1947 | 4,36 €, |
| wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 10,90 €, |
| ab Jänner 1947 | 7,27 €. |
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Anl. 4 Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche
…Anlage 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur…
§ 248 Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung
…der Anlage 3 angegebenen Betrag; b) bei Beitragsleistung zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag. Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. …
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