§ 9
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Qualitätssicherung
§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der Lehrenden heranzuziehen.
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