01.09.1999
30.09.2007
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.
(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Art und den Umfang der Prüfungen,
2. die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl vorzusehen ist,
3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
4. generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut'', „Gut'', „Befriedigend'', „Genügend'' und „Nicht genügend'') und
5. die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.
(3) In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich sind.
(4) Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen, wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.
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