(1) AS-Stellen haben
1. sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
2. den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
3. sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
4. bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
(2) AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.
Rückverweise
AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 22 Kooperation und InformationsaustauschAS-Stellen
…AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.…
§ 23 Kooperation und InformationsaustauschAS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz
…insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.…
§ 31 Inkrafttreten
…Die §§ 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden. (2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018…