01.09.1999
30.09.2007
Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation
§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.
(2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
2. die Verbindung von Forschung und Lehre,
3. die Lernfreiheit,
4. die Wert- und Sinnorientierung,
5. die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,
6. die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
7. das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,
8. die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
9. die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
10. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
11. die soziale Chancengleichheit,
12. die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.
(3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
(4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne.
Rückverweise