01.09.1999
30.09.2007
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;
2. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);
3. unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21 und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;
4. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;
5. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;
6. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien (Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
§ 29 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 29 Beschwerden
…die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.…
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