§ 37
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Vollziehung
§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute in § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und
3. im Übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden