§ 34
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Schlussbestimmungen
§ 34. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Sofern dieses Bundesgesetz hinsichtlich des Religionsunterrichtes und der Privatschulen keine besonderen Regelungen enthält, bleiben die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, und des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, unberührt.
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