01.09.1999
30.09.2007
Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse
§ 31. (1) An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erworbene Zeugnisse über Studienabschlüsse können durch den Direktor als gleichwertig mit einem Studium an der Akademie anerkannt werden (Nostrifikation).
(2) Der Antrag auf Nostrifikation ist bei einer Akademie einzubringen, an der das Studium, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird, geführt wird. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. ein Personalausweis,
2. die Glaubhaftmachung der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
3. der Nachweis über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien,
4. diejenige Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde,
5. der Nachweis, dass die Nostrifikation zwingend und konkret für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist, und
6. eine autorisierte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden.
Der Direktor kann von der Vorlage einer Übersetzung gemäß Z 6 und, wenn es sich dabei um bekannte Inhalte handelt, auch von der Vorlage von Nachweisen gemäß Z 2 und 3 absehen.
(3) Es ist unzulässig, einen auf die Nostrifikation ein und desselben Studiums gerichteten Antrag gleichzeitig oder nacheinander an verschiedenen Akademien einzubringen. Weiters ist eine Nostrifikation nicht zulässig, wenn die Zulassung zum Studium an der Akademie angestrebt wird.
(4) Der Direktor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium von seinem Aufbau her und hinsichtlich allfälliger erforderlicher Vorstudien dem entsprechenden inländischen Studium an der Akademie gleichwertig ist; hiebei ist die Studienkommission anzuhören. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Nachweise zum Studium an der Akademie sowie zur Ablegung von (Teil )Prüfungen zuzulassen.
(5) Über die Nostrifikation ist schriftlich zu entscheiden.
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