01.09.1999
30.09.2007
Entscheidungspflicht
§ 30. (1) In den Fällen des § 28 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Ferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) Über Berufungen gemäß § 29 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.
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