§ 30 Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen
In Kraft seit 14. August 2015
Up-to-date
AStG
Gliederung
7. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 30 Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen
Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
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