01.09.1999
30.09.2007
Evaluierungs- und Planungskommission
§ 2. (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschulen für pädagogische Berufe'') wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und Planungskommission eingerichtet.
(2) Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.
(3) Die Mitglieder der Kommission werden bestellt:
1. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;
2. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat. Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.
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