01.09.1999
30.09.2007
Berufung
§ 29. (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) In den Fällen des § 28 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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