§ 26
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Pflichten der Studierenden
§ 26. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (§ 5) mitzuwirken.
(2) Die Studierenden haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(3) Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (§ 10 Abs. 3) kann von Abs. 1 und 2 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.
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