01.09.1999
30.09.2007
4. Teil
Studierende, Studienvorschriften
Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende
§ 25. (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (§ 7 Abs. 6) erbringt.
(2) Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen (Abs. 1) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.
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