§ 24 Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle
In Kraft seit 14. August 2015
Up-to-date
(1) Zuständige Behörde ist
1. für die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
2. in allen anderen Fällen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission.
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