(1) Zuständige Behörde ist
1. für die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
2. in allen anderen Fällen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission.
Rückverweise
AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 32 Vollziehung
…der §§ 21, 25 Abs. 3 und 4, 26. Abs. 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs…
§ 27 Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle
…grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und 3. gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann. (2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen…
§ 25 Notifikation der AS-Stellen
…165 vom 18.06.2013 S. 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt. (2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne…
§ 26 Berichtspflichten der AS-Stellen
…einen Bericht mit den in Abs. 3 und § 9 genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten. (3) AS-Stellen haben der zuständigen…