§ 23 Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz
In Kraft seit 14. August 2015
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AStG
Gliederung
5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen
§ 23 Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz
AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.
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