§ 22 Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen
In Kraft seit 14. August 2015
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AStG
Gliederung
5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen
§ 22 Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen
AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.
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