01.09.1999
30.09.2007
Akademielehrer
§ 21. (1) Die Akademielehrer sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.
(2) Die Akademielehrer haben durch Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen, der didaktischen Grundsätze und methodischen Wege vorzusorgen, dass den Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer die Einsichten, Kenntnisse und Methoden vermittelt werden, welche die Absolventen der Akademie für eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Berufstätigkeit in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern befähigen.
(3) Außer den den Akademielehrern obliegenden unterrichtlichen und administrativen Aufgaben haben sie nach den Anweisungen des Direktors bzw. des Abteilungsleiters Prüfungen abzunehmen und sind verpflichtet, an einberufenen Gremien der Akademie teilzunehmen.
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