(1) Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
(2) AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.
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