BundesrechtBundesgesetzeAlternative-Streitbeilegung-Gesetz5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen§ 20

§ 20 Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

In Kraft seit 14. August 2015
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