§ 20
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Abteilungsleiter
§ 20. (1) Der Abteilungsleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, die ausschließlich die Abteilung betreffen.
(2) § 19 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
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