01.09.1999
30.09.2007
3. Teil
Organe
Direktor
§ 19. (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungsschule) nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (§ 5) verpflichtet.
(2) Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Akademie tätigen Lehrkräfte und sonstigen Bediensteten. Er hat eine Stellvertretungsregelung zu treffen.
Rückverweise