§ 17
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Zeugnis
§ 17. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) zu vermerken.
(2) Für Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz zu verwenden.
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