§ 17 Beendigung des Verfahrens
In Kraft seit 14. August 2015
Up-to-date
(1) Das Verfahren ist zu schließen, wenn
1. der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
2. der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
3. die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
4. ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oder
5. eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
(2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden