01.09.1999
30.09.2007
Beendigung des Studiums
§ 16. (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende
1. sich vom weiteren Studium an der Akademie schriftlich beim Direktor abmeldet,
2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (§ 12), ohne gemäß § 13 beurlaubt worden zu sein,
3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antritt,
4. eine im Studienplan vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegt,
5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würde,
6. von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde (§ 18),
7. in der schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (§ 11) zu vermerken und dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
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