§ 15
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Anrechnung von Prüfungen
§ 15. (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden