01.09.1999
30.09.2007
Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)
§ 14. (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten, absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des § 15 anzurechnen sind. Bei Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
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