§ 13
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Beurlaubung
§ 13. (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar erscheint.
(2) Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden