§ 13 Verfahrenskosten
In Kraft seit 14. August 2015
Up-to-date
Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.
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