§ 12
In Kraft bis 30. September 2007
Up-to-date
01.09.1999
30.09.2007
Inskription
§ 12. (1) Jeder Studierende hat sich zu Beginn eines jeden Semesters zumindest für die im Studienplan verpflichtend vorgesehen Lehrveranstaltungen anzumelden (Inskription).
(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.
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