01.09.1999
30.09.2007
Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis
§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
1. Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),
2. Personalien des Studierenden,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Anschrift am Studienort (und am Heimatort),
5. das (die) gewählte(n) Studium (Studien),
6. Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (ordentlicher Studierender, außerordentlicher Studierender),
7. Beendigung des Studiums (Abschluss, allfällige vorzeitige Beendigung).
(2) Den ordentlichen Studierenden ist die Zulassung zum Studium durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises (Studienausweis) zu bestätigen.
(3) Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) zu gestalten.
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