§ 11 Kollegialorgane
In Kraft seit 14. August 2015
Up-to-date
AStG
Gliederung
2. Abschnitt Stellen zur alternativen Streitbeilegung
§ 11 Kollegialorgane
Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.
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