01.09.1999
30.09.2007
Zulassung zum Studium
§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.
(2) Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.
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