§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang
§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang — ASGG
§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang — ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2009
Inkrafttretungsdatum
01. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40110115
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.
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