§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
ASGG
Gliederung
DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen
1. Unterabschnitt – Allgemeines Grundsatz
§ 81 Verständigung vom Verfahrensausgang
Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.
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