§ 5a
§ 5a — ASGG
§ 5a — ASGG
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015021
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.
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