BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 5a

§ 5a

Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.

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