§ 57 Wert des Streitgegenstandes
§ 57 Wert des Streitgegenstandes — ASGG
§ 57 Wert des Streitgegenstandes — ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011317
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Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
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