BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 57

§ 57Wert des Streitgegenstandes

Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.

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