§ 57 Wert des Streitgegenstandes
In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date
Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.
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