BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 55

§ 55Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten

In Kraft seit 01. Januar 1987
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Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.

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