§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten — ASGG
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.