§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten — ASGG
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.
…sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von EUR 1.450,-- in allen Instanzen gebührenfrei. Gemäß § 80 ASGG sind Sozialrechtssachen zur Gänze gebührenfrei. Gemäß § 55 ASGG sind andere zivilrechtliche Ansprüche, die zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht als Gerichtsstand des Zusammenhanges geltend gemacht werden, hinsichtlich…
…keine zwischen den beiden Beklagten unterscheidende Entscheidung nach § 37 Abs 3 ASGG ergehen. Vielmehr sei dann zufolge § 55 ASGG einheitlich das für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG maßgebliche Verfahren anzuwenden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu…
…§§ 36 ff ASGG; aber auch § 502 Abs 4 Z 5 ZPO) mitentschieden (vgl im Übrigen § 55 ASGG). 6.5 Der Bedeutung der Entscheidung dieser Frage (etwa besondere Belehrungspflichten, Vertretungsregeln, Pflicht zur Ermittlung des Inhalts von Kollektivverträgen, eigene Aufwandersatzbestimmungen, besondere Rechtsmittel und Neuerungsmöglichkeiten…
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