§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten
§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten — ASGG
§ 55 Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten — ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011315
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.
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