In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
Rückverweise
SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
§ 2
…1) Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (§ 3 ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. (2) Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt…